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(Quelle / Literaturverzeichnis: Springer Gabler Verlag (Herausgeber), Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Lebensversicherung, online im Internet: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/1319/lebensversicherung-v12.html)

Lebensversicherung
Ausführliche Erklärung
Inhaltsverzeichnis
I. Charakterisierung
II. Wichtige Versicherungsformen
III. Vertrag und Beteiligte
IV. Prämie (Beitrag)
V. Überschussbeteiligung
VI. Garantiewert
VII. Versicherungsfall
VIII. Verwendungsmöglichkeiten/Besteuerung
I. Charakterisierung:


1. Der Versicherungsfall ist das Erleben eines bestimmten Zeitpunkts (Erlebensfall) oder der Tod des Versicherten während der Versicherungsdauer (Todesfall).

Unterzweige der Lebensversicherung (mit anderen Definitionen des Versicherungsfalls): Berufsunfähigkeitsversicherung, Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Versicherungsfall = Eintritt der Berufsunfähigkeit), Pflegerentenversicherung und Dread Disease.

2. Die Leistung kann die Auszahlung eines Kapitalbetrags (Kapitalversicherung i.w.S.) oder einer Rente (Rentenversicherung) sein.
II. Wichtige Versicherungsformen:
1. Risikoversicherung (abgekürzte Todesfallversicherung): Die Versicherungsdauer ist zeitlich begrenzt. Erlebt der Versicherte das Ende der Versicherungsdauer, wird die Versicherungssumme nicht fällig. Stirbt er jedoch während dieses Zeitraums, zahlt der Versicherer die vereinbarte Versicherungssumme. Neben Risikoversicherungen mit gleichbleibender Versicherungssumme gibt es auch solche mit fallender oder steigender Versicherungssumme.

Vgl. auch Restschuldversicherung.

2. Lebenslängliche Todesfallversicherung: Die vereinbarte Versicherungssumme wird mit Sicherheit fällig, und zwar beim Tod der versicherten Person. Die Prämie ist daher höher als bei Risikoversicherungen. In „reiner Form“ (z.B. Sterbegeldversicherungen) nur noch selten, meistens wird die Leistung bereits gezahlt, wenn der Versicherte das Alter 85 erreicht hat. Bei laufender Prämienzahlung wird diese Versicherungsform sowohl mit Zahlungspflicht bis zum Versicherungsfall als auch mit abgekürzter Prämienzahlungsdauer (höchstens bis zum Alter 60 oder 65) angeboten. Bei Abkürzung der Prämienzahlungsdauer läuft die Versicherung nach Erreichen dieses Zeitpunkts in voller Höhe prämienfrei weiter.

3. Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall (gemischte Lebensversicherung): häufigste Form. Die Versicherungsleistung wird beim Tod des Versicherten, spätestens jedoch zum vereinbarten Ablaufzeitpunkt ausgezahlt. Es können auch mehrere Erlebensfallzeitpunkte bestimmt werden (Teilauszahlungsversicherung), z.B. jeweils ein Drittel der Versicherungssumme nach 12, 20 und 30 Jahren seit Versicherungsbeginn. Im Todesfall schuldet der Versicherer je nach Vereinbarung die volle Versicherungssumme oder eine um die bereits erfolgten Auszahlungen verminderte Leistung.

4. Versicherung mit festem Auszahlungstermin (Termfixversicherung): Sonderform der gemischten Lebensversicherung. Die Auszahlung der Versicherungssumme erfolgt auch nach einem Todesfall des Versicherten erst zum festgelegten Termin. Mit dem Tod entfällt jedoch die Pflicht zur Prämienzahlung. Vielfach sind die Versicherer bereit, im Todesfall das diskontierte Kapital auszuzahlen.

5. Erlebensfallversicherung: Die Versicherungsleistung wird nur fällig, wenn der Versicherte den vereinbarten Zeitpunkt erlebt. Die Form der Versicherungsleistung kann eine Kapitalleistung oder Rente (Leibrente mit aufgeschobenem Rentenbeginn) sein. Stirbt der Versicherte vor dem bezeichneten Zeitpunkt (bei Renten: Rentenbeginn), ist in den meisten Tarifen jedoch auch dafür eine garantierte Leistung, z.B. Rückgewähr der eingezahlten Prämien, vorgesehen; ansonsten sind die eingezahlten Prämien verfallen. Rentenversicherungen bieten darüber hinaus meistens eine garantierte Mindestrentendauer von fünf oder mehr Jahren für den Fall, dass der Versicherte kurz nach dem Rentenbeginn versterben sollte, zahlbar an den Begünstigten oder die Erben. Bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht hat der Versicherungsnehmer das Recht, innerhalb eines bestimmten Zeitraums anstelle der Rente eine einmalige Kapitalabfindung zu verlangen. Schließt sich beim Tod des Rentners nahtlos eine Hinterbliebenenrente (Witwenrente) in voller oder geringerer Höhe an, wird vom Rentenübergang gesprochen.

6. Zusatzversicherungen zu Lebensversicherungen: a) Unfall-Zusatzversicherung, b) Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, c) Risiko-Zusatzversicherung (zur Aufstockung der Todesfalleistung), vereinzelt auch d) Zeitrenten-Zusatzversicherung (nach dem Tod des Versicherten wird bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt eine Rente gezahlt, häufig zzgl. eines einmaligen Sterbegelds). Wird die zugrunde liegende Lebensversicherung gekündigt, fällt die Zusatzversicherung weg. Die Kündigung der Zusatzversicherung beeinträchtigt dagegen die Lebensversicherung nicht.

7. Dread Disease.

8. Sonderformen: a) Fondsgebundene Lebensversicherung:
(1) Begriff: Lebensversicherung, deren Versicherungsleistung (zumindest die Erlebensfallleistung) an die Wertentwicklung der Anteile eines besonderen Anlagestocks (Sondervermögen, Fonds) gebunden ist. Die Versicherungsverträge werden als Fondspolicen bezeichnet. Da die zukünftige Rendite des Fonds unsicher ist, lässt sich auch die Rendite der fondsgebundenen Lebensversicherung nicht prognostizieren.
(2) Grundmodelle: Modell A: Die Prämien lauten auf Euro und bleiben während der Versicherungsdauer unverändert. Die in der Prämie enthaltenen Sparanteile werden in Anteilen des vereinbarten Fonds, evtl. auch in einem Fonds-Mix, angelegt. Die Höhe der Erlebensfallleistung richtet sich nach der Anzahl der bis zu diesem Zeitpunkt angesammelten Anteile und deren Kurs; für den Todesfall ist eine Mindestversicherungssumme in Euro vereinbart. Modell B: Die Versicherungssumme und die Prämien lauten auf Investmentanteile eines bestimmten Fonds. Die Todes- und Erlebensfallleistung und die Prämien sind vom Wert der Anteileinheiten des Fonds zum Fälligkeitstag abhängig. Modell B ist in Deutschland nur von geringer Bedeutung.
(3) Besonderheiten: Wahlrecht bei der Versicherungsleistung zwischen Sach- (Teile des Fondsvermögens) und Geldleistung, bei Sachleistung Abzug der Übertragungskosten; Wahlrecht zwischen verschiedenen Fonds mit der Möglichkeit des Fondswechsels (Switch) bei neueren Tarifen; Möglichkeit für den Versicherungsnehmer, die Aufteilung der Prämie in Spar- und Risikoanteil innerhalb gewisser Grenzen selbst zu bestimmen; einmalige und befristete beitragsfreie Vertragsverlängerung (Prolongation) bei Vertragsablauf ohne erneute Gesundheitsprüfung.


b) Versicherung auf verbundene Leben: Eine Lebensversicherung auf das Leben von zwei oder mehr Versicherten; i.d.R. Ehegatten oder Teilhaber. Üblicherweise ist die Versicherungsleistung fällig, wenn die Erste der versicherten Personen stirbt. Erleben bei Versicherungen auf den Todes- und Erlebensfall alle Versicherten den Ablauf, ist die Leistung am Ende der Versicherungsdauer fällig. Der Tarif kann aber auch vorsehen, dass die Leistung fällig wird, wenn der Letzte der versicherten Personen stirbt.

c) Aktienindexgebundene Lebensversicherung: Kapitalversicherung, deren Leistung an die Entwicklung eines festgelegten Aktienindex gekoppelt ist. Üblicherweise werden eine Mindesttodesfallleistung vereinbart und eine Mindestleistung im Erlebensfall garantiert.

d) Dynamische Lebensversicherung.

e) Vermögenswirksame Lebensversicherung (Vermögensbildungsversicherung): Gemischte Lebensversicherung (auch Termfixversicherungen, Versicherungen auf verbundene Leben) nach einem besonderen Geschäftsplan. Der Arbeitgeber zahlt die Prämien als vermögenswirksame Leistung aufgrund tarifvertraglicher Regelungen. Gesetzliche Auflagen durch das Fünfte Vermögensbilungsgesetz: Keine Zusatzversicherungen, nur für Arbeitnehmer, Rückkaufswert mindestens 50 Prozent der eingezahlten Prämien.

f) Kleinlebensversicherung.

g) Kollektivlebensversicherung.

h) Berufsunfähigkeitsversicherung.

i) Pflegerentenversicherung.
III. Vertrag und Beteiligte:

An einem Lebensversicherungsvertrag sind beteiligt:
(1) Versicherungsnehmer,
(2) Versicherer,
(3) versicherte Person (Versicherter). Ist der Versicherte nicht mit dem Versicherungsnehmer (Antragsteller) identisch, so bedarf es gemäß § 150 II VVG bei Versicherungen, die auch für den Todesfall Leistungen vorsehen, grundsätzlich der Einwilligung des Versicherten.
(4) Daneben kann der Versicherungsnehmer einen Begünstigten bzw. Bezugsberechtigten bezeichnen (Bezugsberechtigung).
IV. Prämie (Beitrag):

Die Prämie richtet sich nach der Versicherungsform, dem Eintrittsalter des Versicherten, der Versicherungsdauer, der Prämienzahlungsdauer, die nicht mit der Versicherungsdauer übereinstimmen muss (Einmalprämien, bei lebenslänglichen Todesfallversicherungen evtl. Abkürzung, z.B. Ende der Prämienzahlungspflicht bei Vollendung des 60. oder 65. Lebensjahres). Sie ist auf Grundlage des Äquivalenzprinzips berechnet. Für Versicherungen auf den Todesfall bzw. auf den Todes- und Erlebensfall bedarf es vor der Annahme des Vertrags durch den Versicherer grundsätzlich einer Gesundheitsprüfung (Erklärung des Versicherungsnehmers und/ oder des Versicherten über den Gesundheitszustand; ab einer bestimmten Versicherungssumme ärztliche Untersuchung). Auch anomale Risiken (Vorerkrankung oder Krankheit des Versicherten, gefährlicher Beruf, Tropenaufenthalt u.a.) können üblicherweise für den Todesfall Versicherungsschutz erlangen, jedoch zu dem Risiko angemessenen Bedingungen (Risikozuschlag auf die Prämie mit oder ohne Rückgewähr im Erlebensfall, Wartezeit, Abkürzung der Versicherungsdauer, Staffelung der Versicherungssumme).
V. Überschussbeteiligung:

(Gewinnbeteiligung, Beitragsrückerstattung): Die Rechnungsgrundlagen zur Kalkulation der Prämien basieren auf äußerst vorsichtigen Annahmen, damit langfristige Verträge selbst unter ungünstigen Bedingungen erfüllt werden können. Daher entstehen Überschüsse („Rohüberschuss“ aus höheren Zinserträgen, geringerer Sterblichkeit, Verwaltungskostenersparnissen), die zum überwiegenden Teil an die Versicherungsnehmer zurückfließen müssen (mindestens 90 Prozent der Überzinsen, 75 Prozent der Sterblichkeitsgewinne, 50 Prozent der „Kostengewinne“). Ein Teil des für die Versicherungsnehmer bestimmten Überschusses wird unmittelbar über die Direktgutschrift ausgeschüttet, der verbleibende Rest zunächst der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesen (§ 56a VAG). Daraus erhalten die Versicherungsnehmer mit zeitlicher Verzögerung von ein bis zwei Jahren jährlich einen bestimmten Anteil (laufender Überschussanteil). Zusätzlich wird in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung meist ein Schlussüberschussanteil angesammelt (Schlussüberschussanteilfonds), aus dem bei Ablauf der Versicherung und unter bestimmten Voraussetzungen auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags eine entsprechende Zusatzleistung an den Versicherten ausgezahlt wird. Art (Gewinnverteilungssysteme) und Bedingungen (z.B. Wartezeit) der Überschussbeteiligung sind bei den einzelnen Versicherern sehr unterschiedlich.

Die laufenden Überschussanteile werden beim Versicherer zugunsten des Versicherungsnehmers verzinslich angesammelt, als Prämie zur Erhöhung der Versicherungssumme bzw. Rente (Bonussystem: Summenzuwachs, Rentenzuwachs), oder zur Abkürzung der Versicherungsdauer (v.a. bei Versicherungen mit langer Versicherungsdauer) bzw. der Prämienzahlungsdauer verwendet. Weiterhin kommen die Barauszahlung oder die Verrechnung mit fälligen Prämien in Frage.
VI. Garantiewert:

1. Rückkaufswert, Rückvergütung: Betrag, der dem Versicherungsnehmer bzw. Anspruchsberechtigten bei Aufhebung des Vertrags (grundsätzlich nur auf Verlangen des Versicherungsnehmers) vor Eintritt des Versicherungsfalls zusteht. Der Garantiewert ist grundsätzlich die Obergrenze für die Beleihung einer Lebensversicherung (Policendarlehen, Vorauszahlung).

2. Prämienfreie Versicherungssumme: Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern das angesparte Deckungskapital dazu ausreicht. Der Versicherer verwendet das Deckungskapital als Einmalprämie und setzt die Versicherungssumme entsprechend herab. Die prämienfreie Summe ist höher als der Rückkaufswert. Die Kündigung des Vertrags durch den Versicherer wegen Nichtzahlung der Folgeprämien (§ 38 Abs. 2 VVG) führt grundsätzlich zur prämienfreien Versicherung (§ 175 I, § 165 Abs.1 VVG).

3. Garantiewerttabellen: Die Versicherer sind verpflichtet, die Versicherungsnehmer über die Höhe dieser Werte zu unterrichten.
VII. Versicherungsfall:

Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versicherungsfalls, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, ist auch dieser zur Anzeige verpflichtet. (§30 Abs. 1 VVG). Dem Versicherer sind vom Anspruchsteller die in den Versicherungsbedingungen genannten Unterlagen einzureichen. Im Todesfall kann der Versicherer aufgrund der Inhaberklausel (hinkendes Inhaberpapier) den Inhaber des Versicherungsscheins als anspruchsberechtigt ansehen, es sei denn, Anschein oder Tatsachen sprechen dagegen (Bezugsrecht einer anderen Person, Abtretung etc.). Bei einer Versicherung für den Todesfall ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn sich die versicherte Person vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrags vorsätzlich selbst getötet hat. Dies gilt nicht, wenn die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist (§ 161 Abs.1 VVG).
VIII. Verwendungsmöglichkeiten/Besteuerung:

1. Für private Zwecke: a) Versorgung bzw. Vorsorge: Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und anderer kollektiver Versorgungseinrichtungen werden durch betriebliche Altersversorgung (bAV) und individuelle Vorsorge, v.a. durch Lebensversicherungen, ergänzt (Alters- und Hinterbliebenenversorgung). Dies ist zunehmend notwendig, um die Versorgungslücken zu schließen, die die GRV angesichts ihrer sinkenden Leistungsfähigkeit (bes. vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklungen) hinterlässt.

b) Einkommensteuerliche Behandlung bei Altverträgen bis 2004: Beiträge zur Lebensversicherung sind unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben im Sinn des § 10 IV EStG bis zu den Höchstbeträgen von 2.400 Euro oder 1.500 Euro abzugsfähig. Die Zinsen aus Sparanteilen der Lebensversicherungsbeiträge gehören grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 I EStG).

Ausnahmen: Zinsen aus Lebensversicherungen, die i.S.d. § 10 I Nr. 2b EStG begünstigt sind, sowie aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, wenn sie mit Beiträgen verrechnet werden oder im Versicherungsfall bzw. bei Vertragsrückkauf nach zwölf Jahren ausgezahlt werden. Die Auszahlung in Renten wird mit dem gleichbleibenden Ertragsanteil besteuert, der ab 2005 gesunken ist.

c) Einkommensteuerliche Behandlung bei Neuverträgen ab 2005: Mit Einführung des Alterseinkünftegesetzes wurde die Besteuerung der Renten umfassend geändert. Seither ist bei der Lebensversicherung zwischen Altverträgen (Vertragsabschluss vor dem 1.1.2005) und sog. Neuverträgen zu unterscheiden. Für Neuverträge entfallen der Sonderausgabenabzug und die Steuerfreiheit der Versicherungserträge. Die Erträge müssen aber nicht während der Vertragslaufzeit (Ansparphase), sondern erst bei Auszahlung der Ablaufleistung versteuert werden. Die Besteuerung wird in Höhe von 50 Prozent der Ablaufleistung der Versicherung abzgl. der gezahlten Beiträge vorgenommen, wenn die Mindestlaufzeit 12 Jahre beträgt und die Fälligkeit nach Vollendung des 60. Lebensjahrs liegt.

d) Erbschaftsteuerliche Behandlung: Im Todesfall ausgezahlte Lebensversicherungen fallen nicht in den Nachlass, sind aber beim Berechtigten unmittelbar als Erwerb von Todes wegen (§ 3 ErbStG) zu versteuern.

2. Für betriebliche Zwecke: a) Versicherungen des Betriebs für Arbeitnehmer und freie Mitarbeiter (Direktversicherung; die dort aufgezeigten steuerlichen Vorteile beziehen sich nur auf Versicherungen zugunsten von Arbeitnehmern).

b) Versicherungen für den Betrieb:
(1) Begriff: Der Betrieb ist Versicherungsnehmer. Im Gegensatz zur Direktversicherung wird kein Bezugsberechtigter bezeichnet. Im Versicherungsfall steht die Leistung dem Betrieb zu. Versicherte Person ist ein Arbeitnehmer, ein freier Mitarbeiter oder auch ein Mitgesellschafter.
(2) „Echte Rückdeckungsversicherung“: Versicherungen zur Rückdeckung betrieblicher Direktzusagen. Vollrückdeckung oder auch kongruente Rückdeckung bedeutet, dass die Versicherung in Art und Höhe dem Inhalt der Ruhegeldverpflichtung entspricht. Mit Teilrückdeckung oder partieller Rückdeckung sind Versicherungen gekennzeichnet, die sich nur auf ein bestimmtes Risiko (z.B. nur auf den Todesfall, also auf Leistungen an Hinterbliebene) oder einen Teilbetrag der Verpflichtung beziehen. Für die Teilrückdeckung eignen sich neben Risikoversicherungen u.a. lebenslängliche Todesfallversicherungen.
(3) „Unechte Rückdeckungsversicherung“: Beim Tod eines Mitarbeiters oder bei dessen Ausscheiden aus dem Betrieb entstehen neben evtl. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung manchmal erhebliche Aufwendungen (Anstellung und Einarbeitung einer neuen Kraft) oder Ertragseinbußen (Wegfall von Kundenbeziehungen u.a.). Mit einer Versicherung auf das Leben solch einer „Schlüsselkraft” (Keyman-Versicherung) oder auf das Leben eines Handelsvertreters (zur Sicherung eines evtl. Ausgleichsanspruchs) wälzt der Betrieb das Risiko (Liquiditätsengpass, Gewinnausfall) ganz oder teilweise auf den Versicherer ab.
(4) Steuerliche Behandlung der Rückdeckungsversicherung: (a) Steuerbilanz: Die Prämien sind Betriebsausgaben. Der Rückdeckungsanspruch ist in Höhe des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals der Versicherung zu aktivieren.
(b) Bewertungsgesetz: Vor Fälligkeit der Versicherungsleistung gehört die Versicherung gemäß § 12 IV BewG mit 2/3 der eingezahlten Prämien oder dem Rückkaufswert zum Betriebsvermögen. Rentenversicherungen werden nach dem Rentenbeginn mit den in der Anlage 9 zum § 14 BewG angegebenen Barwertbeträgen bewertet.
(5) Bedeutung der Rückdeckungsversicherung: Instrument der Risikopolitik des Betriebs. Mit ihr kann der fehlende Risikoausgleich herbeigeführt werden. Bes. wichtig ist dies für kleine Unternehmen, für Einzelzusagen und bei Kapitalverpflichtungen.

3. Lebensversicherung und Kredit: a) Kredit durch Lebensversicherung: In Höhe des Rückkaufswerts besteht ein „Vermögenswert“. Durch Abtretung oder Verpfändung der Versicherungsansprüche z.B. an ein Kreditinstitut oder an einen Lieferanten dient der Lebensversicherungsvertrag zur Sicherung oder häufig als Grundlage für einen Kredit. Grundsätzlich sind auch Versicherer bereit, Policendarlehen zu gewähren, das sind verzinsliche Vorauszahlungen der Versicherungsleistungen, gut geeignet zur kurz- und mittelfristigen Finanzierung. Der Darlehensnehmer ist flexibel, da er selbst die Rückzahlungstermine und -beträge bestimmt. Ist die Versicherung beim Eintritt des Versicherungsfalls noch beliehen bzw. besteht noch eine Vorauszahlung, so steht dem Versicherungsnehmer bzw. Bezugsberechtigten nur die um die Schuld verminderte Leistung zur Verfügung.

b) Lebensversicherung bei einem Kredit: Die auf das Leben des Schuldners abgeschlossene Todesfallversicherung gibt dessen Angehörigen und dem Gläubiger Sicherheit. Stirbt der Schuldner vor Tilgung der Schuld, so ist das Geld für die Rückzahlung vorhanden. Soll die Tilgung auf jeden Fall (sowohl im Todesfall als auch bei Erreichen des Tilgungstermins) mit der Lebensversicherungsleistung erfolgen, bedarf es einer Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall.

Arten

Lebensversicherungen lassen sich nach verschiedenen Kriterien in Grundformen einteilen oder sind Kombinationen von diesen:
Unterscheidung nach dem Versicherungsfall

Todesfallversicherung: Die Leistung erfolgt im Todesfall während der Versicherungsdauer; ein Beispiel ist die Risikolebensversicherung.
Erlebensfallversicherung: Die Leistung erfolgt bei Erleben des Endes der Versicherungsdauer. Eine Rentenversicherung kann man so auffassen, dass jede einzelne Rentenzahlung eine Erlebensfallversicherung darstellt.
Berufsunfähigkeitsversicherung: Versicherungsleistung bei Berufsunfähigkeit.
Aussteuerversicherung: Versicherungsleistung bei Heirat.
Geburtenversicherung: Versicherungsleistung bei Geburt eines Kindes.

Unterscheidung nach der Kapitalbildung

Risiko-Versicherung: Hier erfolgt keine oder nur eine vorübergehende Kapitalbildung. Ziel und Zweck einer Risikoversicherung ist es, die Hinterbliebenen (Ehepartner, Kinder etc.) oder den Versicherten bei Berufsunfähigkeit finanziell abzusichern. Beispiele sind Risikolebensversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherungen.
Kapitalbildende Versicherung: Ein Teil des eingezahlten Beitrags wird zur Kapitalbildung verwendet, das später mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit wieder ausgezahlt wird. Beispiele sind gemischte Versicherungen, lebenslange Todesfallversicherungen und Rentenversicherungen.

Unterscheidung nach der Bestimmung der Versicherungsleistung

Konventionelle Lebensversicherung: Die Versicherungsleistung wird als fester Geldbetrag in einer bestimmten Währung vereinbart.
Fondsgebundene Lebensversicherung: Die Versicherungsleistung wird in Anteilseinheiten eines Fonds vereinbart.
Indexgebundene Lebensversicherung: Die Versicherungsleistung wird auf Basis eines anderen Index vereinbart.

Unterscheidung nach der Art der Versicherungsleistung

Kapitalversicherung: Einmalige Leistung durch Zahlung eines Kapitals.
Beitragsbefreiung: Die Leistung wird in Form der Befreiung von der weiteren Beitragszahlung erbracht. Die vereinbarten Leistungen bleiben trotz des Wegfalls der Beitragszahlungspflicht bestehen. (Term-Fix-Versicherung, Ausbildungsversicherung, Aussteuerversicherung, Geburtenversicherung, Berufsunfähigkeitszusatzversicherung).
Rentenversicherung: Laufende Auszahlung als vom Überleben abhängige Rente.

Unterscheidung nach der Anzahl der versicherten Personen

Versicherung auf ein Leben: Eine versicherte Person.
Versicherung auf verbundene Leben: Die Leistung wird dann erbracht, wenn, je nach Vereinbarung, die erste oder letzte meist zweier oder mehrerer versicherten Personen stirbt.
Gruppenversicherung: Es werden im Rahmen eines Versicherungsvertrages mehrere Personen aus einer bestimmten Personengruppe, z.B. die Arbeitnehmer eines Arbeitgebers, versichert. Es handelt sich aber jeweils um Versicherungen auf ein Leben, nicht um verbundene Leben. Dies ist im Unterschied zu einer Gestaltung, wo für jede Versicherung ein eigener Vertrag abgeschlossen wird (Einzelversicherung).

Unterscheidung nach der Fixierung des Preis-/Leistungsverhältnisses

Vollständig garantierte Beiträge und Leistungen: Die Beiträge und Leistungen sind im Vertrag als fester Betrag in einer Währung oder als feste Einheiten eines Index vereinbart.
Verträge mit Beitragsanpassungsklausel: Die Beiträge können mir Wirkung für die Zukunft an geänderte Umstände angepasst, also je nach Vereinbarung erhöht oder auch gesenkt werden. (Beispiel: § 163 VVG)
Verträge mit Überschussbeteiligung: Auf Grund von bei der Erbringung von vereinbarten Mindestleistungen verbleibenden Überschüssen werden Beiträge zurückerstattet oder zusätzliche Leistungen erbracht.
Verträge mit zusätzlichen Zinszahlungen oder anderen freiwilligen Leistungen: Das Konto des Vertrages wird nach dem freien Ermessen des Versicherers durch zusätzliche Zinsen erhöht (Beispiel: Universal Life in den USA) bzw. erst werden nach dem freien Ermessen des Versicherers zusätzliche Leistungen erbracht (z.B. Lebensversicherung in Belgien).
Verträge zu Selbstkosten: Beiträge werden im Umlageverfahren erhoben oder bis auf die benötigten Teile zurückerstattet. (Beispiel: VVaG in Schweden) Hier wird allerdings normalerweise ein Entgelt für die Vertragsverwaltung oder Beträge für die Bildung von Eigenkapital einbehalten.

Unterscheidung nach der Art der Beitragszahlung und Flexibilität bei Beiträgen und Leistungen

Einmalbeitragsversicherungen: Die Beitragszahlungspflicht des Versicherungsnehmers aus dem Vertrag ist mit Zahlung des Einmalbeitrags erfüllt. Die Erbringung aller vertraglichen Leistungen erfolgt danach ohne weitere Beitragszahlung.
Versicherung gegen laufenden Beitrag: Die Beitragszahlung erfolgt in regelmäßigen Abständen während der ganzen Versicherungsdauer. Üblich sind monatliche, vierteljährliche, halbjährliche und jährliche Beitragszahlung. Abgekürzte Beitragszahlung liegt vor, wenn die Beitragszahlung nur für einen Teil der Versicherungdauer vorgesehen ist. Danach ist die Versicherung wie beim Einmalbeitragsversicherungen beitragsfrei.
Versicherungen mit flexibler Beitragszahlung: Der Versicherungsnehmer kann in einem gewissen zeitlichen Rahmen und oft auch bzgl. der Höhe entscheiden wann er welchen Beitrag zahlen möchte. Dies geschieht meistens bei Verträgen, die als Konto geführt werden. Ab Zahlung werden die Beiträge in der gezahlten Höhe verzinst und damit bestimmt sich dann auch die spätere Leistung. Die Leistungen hängen insofern von dem Zeitpunkt und der Höhe der Beitragszahlung ab.
Versicherungen mit laufenden Einmalbeiträgen: Der Versicherungsnehmer kann frei entscheiden, ob, wann und in welcher Höhe er Beiträge zahlt. Danach richtet sich wie bei flexibler Beitragszahlung die Höhe des Leistungsanspruchs. Solche Beitragszahlungen erhöhen üblicherweise den Todesfallschutz nur in Höhe des gezahlten Beitrags, da sonst eine neue Gesundheitsprüfung erforderlich würde.
Flexible Versicherungen: Der Versicherungsnehmer kann während der Vertragslaufzeit Beiträge erhöhen oder senken, Leistungsansprüche erhöhen oder senken (mit entsprechender Erhöhung oder Senkung der Beiträge), bestimmte Leistungsarten ein- oder ausschließen und Geld aus dem Konto entnehmen. Insbesondere die Erhöhung von Leistungsansprüchen erfordert üblicherweise eine erneute Gesundheitsprüfung.

Bei diesen Einteilungen ist zu beachten, dass ein einzelner Lebensversicherungsvertrag kompliziert gestaltet sein und jeweils mehrere Grundformen kombinieren kann. So gibt es Verträge, die sowohl Kapital- als auch Rentenleistungen vorsehen; es können auch Todesfall- und Erlebensfallkomponenten im Vertrag vereint sein.

Daneben werden zahlreiche Zusatzversicherungen angeboten. Die bedeutendste ist dabei die Berufsunfähigkeitsversicherung, die in diesem Zusammenhang als Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Abkürzung BUZ) bezeichnet wird. Weitere Zusatzbausteine sind die Unfalltod-Zusatzversicherung, bei der ein Mehrfaches der einfachen Todesfallleistung für den Fall des Unfalltodes versichert wird, und Pflegeversicherungsleistungen. In einigen Ländern sind auch Dread-Disease-Versicherungen verbreitet, bei denen die sonst bei Tod fällige Kapitalleistung schon bei Auftreten bestimmter schwerer Erkrankungen gezahlt wird.
Einzelheiten wesentlicher Arten der Lebensversicherung
Risikoversicherung

Die Risikoversicherung gibt es in verschiedenen Ausprägungen. Ihnen gemeinsam ist, dass nur dann eine Leistung seitens des Lebensversicherers fällig wird, wenn der Versicherungsfall (beispielsweise Tod, dann als Risikolebensversicherung bezeichnet, oder Berufsunfähigkeit, dann als Berufsunfähigkeitsversicherung bezeichnet) während der Versicherungsdauer eintritt. Tritt der Versicherungsfall während der Versicherungsdauer nicht ein, werden keine Leistungen fällig. Der Beitrag wird nur für das Versprechen des Lebensversicherers gezahlt, im Versicherungsfall eine Leistung zu erbringen, und ist daher wesentlich niedriger als der Beitrag zu einer Kapitallebensversicherung.
Anwendung

Anwendungsbeispiele sind:

Absicherung von wirtschaftlich abhängigen Angehörigen
Sicherung von Verbindlichkeiten
Trägertarif für eine oder mehrere Zusatzversicherungen (Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung)

Am häufigsten ist die Risiko-Lebensversicherung. Sie zahlt bei Tod der versicherten Person die versicherte Todesfallsumme (Versicherungssumme) an die Bezugsberechtigten aus. Dies gibt es ausgestaltet mit gleich bleibender oder fallender Versicherungssumme. Letztere wird meist zur Sicherung von Darlehen mit kontinuierlicher Tilgung verwendet. Die Versicherungssumme nimmt dabei im Lauf der Zeit in gleichem Maß ab (Annuität), wie das Darlehen getilgt wird. Sie wird in diesem Zusammenhang von Banken auch in Verbindung mit Darlehens- und Kreditverträgen als sogenannte Restschuldversicherung angeboten. Häufig ist – zur Sicherheit des Kreditgebers – der Abschluss einer solchen Restschuldversicherung Voraussetzung der Kreditgewährung.
Verbundene Leben

Daneben gibt es als Sonderfall noch die Risiko-Lebensversicherung auf verbundene Leben. Bei dieser Form der Risiko-Lebensversicherung gibt es mehrere versicherte Personen. Die versicherte Todesfallleistung wird nur einmal beim Tod einer versicherten Person während der Versicherungsdauer fällig. Die Risiko-Lebensversicherung auf verbundene Leben dient der gegenseitigen Absicherung wirtschaftlich voneinander abhängiger Personen (Geschäftspartner, Lebensgemeinschaften, Ehepaare ohne Kinder).
Kapitalbildende Versicherung

Kapitalbildende Lebensversicherungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie, meist neben sehr unsicheren Leistungen, auch sichere oder fast sichere Leistungen vorsehen. Diese sicheren oder fast sicheren Leistungen müssen für jeden einzelnen Vertrag angespart werden. Der Versicherer muss also für jeden einzelnen Vertrag das zur (fast) sicheren Leistung benötigte Kapital bis zu der Fälligkeit der Leistung bilden. Nur unsichere Leistungen können nach dem Versicherungsprinzip finanziert werden, wo die wenigen Leistungsfälle aus den Beiträgen der nicht Betroffenen bezahlt werden.

Kapitalbildende Versicherungen sind also solche, die wegen der hohen Wahrscheinlichkeit der Leistungsfälligkeit einen wesentlichen Sparprozess beim Versicherer erfordern. Diese Beschreibung zeigt aber zugleich, dass es keinen grundsätzlichen Unterschied zwischen kapitalbildenden Versicherungen und anderen gibt, sondern es sich um eine traditionelle Unterscheidung handelt. Versicherer müssen für alle Versicherungen Kapital bilden, als kapitalbildend werden diejenigen bezeichnet, für die dies in einem besonders hohen Umfang gilt.

Die klassische Form der kapitalbildenden Versicherung ist die gemischte Lebensversicherung, eine Lebensversicherung auf den Todes- und den Erlebensfall. Die Leistung (Versicherungssumme) wird fällig bei Tod bzw. Erleben des Ablaufs. Da auf jeden Fall eine Leistung erbracht wird, nämlich entweder bei Tod vor oder Erleben des Vertragsendes, muss die mindestens zu erbringende Leistung vom Versicherer für jeden einzelnen Vertrag angespart werden. Stirbt der Versicherte aber sehr früh, kommt es zu einer wesentlich höheren Leistungspflicht als der bisher angesparte Betrag, die nur nach dem Versicherungsprinzip finanziert werden kann.

Die gemischte Lebensversicherung in ihren verschiedensten Formen, auch fondsgebunden, ist in vielen Ländern die vorherrschende Form der Lebensversicherung.

Auch die Rentenversicherung ist eine kapitalbildende Versicherung. Hier wird unterschieden zwischen der sofortbeginnenden Rentenversicherung, bei der nach Zahlung eines Einmalbeitrages sofort die Rentenzahlung beginnt, und der aufgeschobenen Rentenversicherung, wo die Rentenzahlung erst nach einer gewissen Zeit, der Aufschubzeit, beginnt. Letztere kann die Zahlung eines Einmalbeitrag oder, sehr häufig, eine laufende Beitragszahlung bis zum Ende der Aufschubzeit vorsehen. Bei vorzeitigem Tod während der Aufschubzeit wird meist wenigstens die Summe der bisher gezahlten Beiträge als Todesfallleistung gezahlt, so dass traditionelle Rentenversicherungen während der Aufschubzeit kein tatsächliches Todesfallrisiko beinhalten, sondern nur das Erlebensfallrisiko während des Rentenbezugs. Es ist sehr wahrscheinlich, dass eine gewisse Zahl von Rentenzahlungen erfolgt, da ein vorheriger Tod unwahrscheinlich ist. Daher wird auch für diese zukünftigen Rentenzahlungen Kapital angesammelt werden. Die weiteren Rentenzahlungen werden dann immer unwahrscheinlicher, so dass die Finanzierung nach dem Versicherungsprinzip schleichend gegenüber dem Ansparen Vorrang erhält. Bei zufällig sehr langem Leben ergeben sich aber wesentlich höhere Gesamtleistungen als tatsächlich Beiträge gezahlt wurden. Es kann auch vereinbart werden, dass in der Anfangszeit des Rentenbezugs die Zahlungen auch dann noch erfolgen, wenn die versicherte Person schon verstorben ist, die sogenannte Garantiezeit. In einigen Ländern wird die aufgeschobene Rentenversicherung als ein befristeter Sparvertrag verkauft, mit dem Versprechen, mit dem angesparten Betrag am Ende der Frist eine sofortbeginnende Rentenversicherung erwerben zu können. Der Umrechnungsfaktor, mit dem aus dem Betrag die sich ergebende Rente bestimmt wird, kann schon bei Vertragsabschluss vereinbart sein, liegt aber oft im freien Ermessen des Versicherers.
Anwendung

Typische Anwendungen sind:

Kapitalanlage, Sparprodukt.
Hinterbliebenenvorsorge, aber auch zur Deckung der Erbschaftsteuer, sogenannte unechte (Erbschaftsteuerversicherung).
Kombinationsprodukt zur Familienabsicherung und zum Kapitalaufbau (meist mit dem Ziel Altersvorsorge)
Darlehenssicherung, insbesondere im Zusammenhang mit Immobilienfinanzierungen
Rückdeckung von Pensionszusagen in der betrieblichen Altersvorsorge (Rückdeckungsversicherung)
In Sonderformen Kapitalanlage für einen bestimmten Zweck, der auch dann erreicht werden soll wenn der Anleger das Ende des Sparvorgangs nicht selbst erlebt (die Ausbildungsversicherung und die Aussteuerversicherung).

Arten

Will man die kapitalbildende Lebensversicherung in verschiedene Ausprägungen und Gruppen unterteilen, so ist scharf zwischen Verkaufsbezeichnungen und Versicherungsformen zu trennen. Versicherungstechnisch gehören beispielsweise die Erbschaftsteuer-, die Vermögensnachfolge- und die Sterbegeldversicherung zur gleichen Versicherungsform und unterscheiden sich bei vielen Lebensversicherern technisch meist nicht. Vor diesem Hintergrund ergibt sich folgende technische Unterteilung:

Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall oder gemischte Lebensversicherung (kapitalbildende Kapital-Lebensversicherung, sie wird in Deutschland auch umgangssprachlich einfach als die Kapital-Lebensversicherung bezeichnet)

Sowohl der Todesfall vor als auch das Erleben des Endes der Vertragslaufzeit (Ablauf) stellen einen Versicherungsfall dar und führen zur Leistung der vereinbarten Versicherungssumme. Bei diesen Verträgen kann die Versicherungssumme bei Tod auch niedriger oder höher als die Versicherungssumme bei Erleben sein. In dem Fall hat die Versicherung insoweit reinen Todesfall- oder Erlebensfallcharakter.

Lebenslange Todesfallversicherung (z.B. in Form einer Sterbegeldversicherung)

Die Leistung wird erbracht, wenn die versicherte Person stirbt oder ein vereinbartes, sehr hohes Lebensalter erreicht. Die Beitragszahlungsdauer dieser Lebensversicherung endet häufig mit einem bestimmten Alter (etwa 80 Jahre). Danach bleibt die Lebensversicherung beitragsfrei bestehen. Manche Verträge bieten die Möglichkeit, am Ende der Beitragszahlungsdauer eine Erlebensfallleistung abzurufen, so dass die Lebensversicherung beendet wird oder mit einer reduzierten Versicherungssumme bestehen bleibt. Der Vertrag entspricht damit letztlich einer gemischten Versicherung mit sehr spätem Ablauf.

Kapitalbildende Versicherung auf zwei verbundene Leben

Bei dieser Variante gibt es zwei versicherte Personen. Die Versicherungssumme wird nur einmal beim Tod der zuerst sterbenden versicherten Person während der Versicherungsdauer, spätestens aber beim vereinbarten Ablauf fällig (Versicherung auf den ersten Tod). Seltener gibt es auch Verträge, bei denen erst beim Tod beider Versicherten gezahlt wird bzw. wenn einer der beiden überlebt (Versicherung auf den zweiten Tod). Fälschlicherweise wird die Versicherung auf verbundene Leben auch als „Verbundene Lebensversicherung“ bezeichnet. Eine verbundene Lebensversicherung ist eine Lebensversicherung, die mehrere Leistungsarten kennt. So die Kapital-Lebensversicherung, die Leistungen bei Erleben des Vertragsendes sowie auch im Todesfall vorsieht.

Termfix-Versicherung (z.B. in Form einer Ausbildungsversicherung)

Bei der Termfix-Versicherung wird die Versicherungssumme stets zu einem vorbestimmten Termin (daher Termfix) fällig. Versichert ist hier die Beitragszahlung. Stirbt die versicherte Person (meist der Beitragszahler), entfällt die weitere Beitragszahlungspflicht ohne Folgen für die Höhe der Leistung. Das Risiko liegt also in dem zu frühen Tod des Beitragszahlers, da hierdurch die Pflicht zur Zahlung der zur Finanzierung der Versicherungssumme bei Ablauf benötigten Beiträge entfällt. Ähnlich sind Heirats- und Geburtenversicherungen, bei denen allerdings zusätzlich auch noch der Zeitpunkt der Leistung davon abhängt, wann eine zweite versicherte Person heiratet oder ein Kind bekommt. Wenn dies bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht geschieht, wird dann dennoch die Leistung ausgezahlt.

Erlebensfallversicherungen, zumeist nur in Form von Rentenversicherungen

Fondsgebundene Versicherung

Die fondsgebundene Lebensversicherung und die fondsgebundene Rentenversicherung (seltener die indexgebundene Lebensversicherung) sind kapitalbildende Lebensversicherungen, bei denen der gesamte Leistungsanspruch oder wenigstens ein wesentlicher Teil direkt an die Wertentwicklung von bestimmten vertraglich vereinbarten Finanzinstrumenten, meist Fondsanteile, oder andere Indices gebunden ist. Demzufolge übernimmt der Versicherer keine Verpflichtung, diese Leistung in einer absolut bestimmten Höhe zu erbringen. Inzwischen gibt es aber auch Formen, die eine Anlage in Garantiefonds vorsehen oder bei denen der Versicherer zusätzlich eine bestimmte Mindestleistung zusagt.

Die Versicherer sind gesetzlich verpflichtet, die entsprechenden Verpflichtungen vollständig mit den betreffenden Finanzinstrumenten zu bedecken, bzw. im Fall von Indices mit Finanzinstrumenten, die den betreffenden Index möglichst genau abbilden. Die entsprechenden Kapitalanlagen des Versicherers werden damit auf Rechnung und Risiko des Versicherungsnehmers gehalten. Die Wertveränderungen bzw. Kapitalerträge dieser vertraglich bestimmten Kapitalanlagen gehen vollständig zu Lasten bzw. zu Gunsten der Versicherungsnehmer.

Da die Kapitalanlage nicht von dem Versicherer im Hinblick auf seine eigene Risikominderung zur Absicherung einer Garantie oder zugunsten der Versicherungsnehmer zur Erzielung einer verlässlichen Ablaufleistung vorgenommen wird, sind die Ergebnisse der fondsgebundenen Versicherung meist sehr volatil und wenig vorherbestimmbar. Ihre Eignung für die Grundversorgung im Alter ist daher umstritten. Die Rendite kann, insbesondere bei langen Laufzeiten, deutlich besser, aber auch wesentlich schlechter als bei konventionellen Lebensversicherungen sein, deren Kapitalanlage sich durch eine weite Mischung und Streuung auszeichnet. Bei der Grundversorgung für das Alter bedeutet die Möglichkeit eines wesentlich schlechteren Ergebnisses, bis hin zum Kapitalverlust, eine Gefährdung der Lebensgrundlage im Alter. Bei einer Zusatzversorgung hingegen über den lebensnotwendigen Grundstock hinaus kann dies anders sein. Statistische Langfristuntersuchungen sind für den einzelnen Versicherungsnehmer unerheblich, da er seine Altersversorgung in einer konkreten Abfolge von Kapitalmarktzyklen vornehmen muss.

Der Versicherungsnehmer kann selbst Einfluss auf die Anlagestrategie nehmen. So kann er oft die mit dem Vertrag verbundenen Investmentfonds aus einem mehr oder weniger umfangreichen Sortiment selbst wählen. Hierbei ist häufig auch eine Verteilung des Sparbeitrages auf mehrere Investmentfonds möglich.

Auch kann der Kunde die Auswahl der Investmentfonds, auch während der Vertragsdauer ändern:

Shift(ing) – Das vorhandene Fondsguthaben wird gesamt oder teilweise in einen oder mehrere andere Fonds übertragen.
Switch(ing) – Die zukünftigen Neuanlagen fließen, ohne Änderung der bisher erfolgten Anlage, in neu zu bestimmende Fonds.

Die Versicherungssumme im Todesfall ist bei der fondsgebundenen Lebensversicherung vertraglich oft in Höhe der Summe der zu zahlenden Beiträge (Beitragssumme) bestimmt. Diese kann jedoch bei vielen Anbietern auch beliebig durch Versicherungsnehmer bei oder sogar nach Vertragsabschluss erhöht oder reduziert werden.

Weitere übliche Ausgestaltungsmöglichkeiten der fondsgebunden Versicherung sind:

Verlängerungsoption. – Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag um fünf weitere Jahre verlängern. Diese Option ist sinnvoll, da ein fixes Vertragsende auch den Zwang bedeuten kann, die Fondsanteile zu einem bei Vertragsablauf niedrigen Stand zu verkaufen. Dies ist nur dann eine Alternative, wenn man in diesen fünf Jahren anderweitig versorgt ist.
Ablaufmanagement. – Das Versicherungsunternehmen überträgt (shifting) automatisch oder nach Angebotsunterbreitung an den Versicherungsnehmer, in der Regel fünf Jahre vor Vertragsschluss, das vorhandene Fondsguthaben in Fonds, die einem niedrigeren Schwankungsrisiko ausgesetzt sind (meist Renten- oder Geldmarktfonds).
Übertragungsoption. – Der Versicherungsnehmer kann sich die Fondsanteile, nach Vertragsbeendigung, auf ein eigenes Depot übertragen lassen. (Naturalleistung)
Inzwischen gibt es auch dynamische Kapitalanlagestrategien, die, solange der Ablauftermin noch in ferner Zukunft liegt, risikoreicher investieren und, je mehr der Ablauftermin näherrückt, in immer risikoärmere Anlagen übergehen. Allerdings je komplexer und individueller die Kapitalanlage ist, desto höher sind auch die Kosten für die Kapitalanlage, die teilweise deutlich und mit Sicherheit die Rendite mindern.
Abrufoption. – Der Kunde kann sich während der Vertragslaufzeit beliebige Teilbeträge aus dem vorhandenen Fondsguthaben auszahlen lassen. (Teilrückkauf)
Sonderzahlungsoption. – Der Kunde kann sein investiertes Kapital durch Sonderzahlungen, in einen bereits bestehenden Vertrag, erhöhen. (Zuzahlung)

Fondsgebundene Lebensversicherungen ergänzt um Garantiekomponenten werden als Variable Annuitäten angeboten.

Wegen der rein auf Kontenbasis funktionierenden Verwaltung können fondsgebundene Versicherungen flexibler und transparenter als konventionelle Verträge sein. Allerdings erhöht jede vereinbarte Flexibilität auch Kosten der Verwaltung solcher Produkte. Die Transparenz seitens des Versicherers ist zwar hoch, doch ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten von Fonds selbst für den Fachmann oft schwierig. Sie unterliegen dem Kursrisiko der Investmentfonds. Dieses Risiko kann aber durch Anlage in risikoarmen Fonds abgemildert werden, die allerdings auch eine deutlich niedrigere Renditechance haben. Letztlich kann die konventionelle Versicherung als Spezialfall der fondsgebundenen verstanden werden, bei der in einen sehr risikoarmen und wenig volatilen Fonds mit hohen Mindestgarantien investiert wird und durch ein Überschussbeteiligungssystem die noch verbleibenden Schwankungen weitgehend eliminiert werden können. Dadurch, dass dies mit kollektiven Mitteln geschieht, sind die Kosten für die Kapitalanlageverwaltung aber im Vergleich niedriger.
Nutzen für den Versicherungsnehmer

Die Lebensversicherung überträgt die wirtschaftlichen Risiken aus zu frühem Tod (Sicherung der Hinterbliebenen) und zu langem Leben (eigener Unterhaltsbedarf) auf den Versicherer. Damit wird die wirtschaftliche Lebensplanung des Versicherungsnehmers bezüglich der Risiken aus Tod abgesichert. Weiter können im Rahmen der Lebensversicherung auch Risiken aus Berufsunfähigkeit und anderen dauerhaften Einschränkungen der Erwerbseinkünfte abgesichert werden.

Darüber hinaus ergibt sich im Rahmen einer Lebensversicherung auch die Möglichkeit der Investition in ein sehr großes und diversifiziertes Kapitalanlage-Portefeuille, das mit einem sehr niedrigen Liquiditätsbedarf angelegt werden kann, dessen Erträge im Rahmen der Überschussbeteiligung den Versicherungsnehmern gutgebracht werden. Ähnliche Portefeuilles stehen dem Verbraucher ansonsten nicht zur Verfügung.
Solvenz der Versicherer

Lebensversicherungsverträge haben eine gegenüber anderen Verträgen extreme Laufzeit von Jahrzehnten, für die der Lebensversicherer an die einmal vereinbarten Beiträge gebunden ist, gleichgültig wie sich die wirtschaftlichen Umstände und die Lebenserwartung entwickeln. Zudem ist die Absicherung der Hinterbliebenen und der Altersversorgung von besonderer öffentlicher Bedeutung. Daher gelten in den meisten Staaten mit einem entwickelten Versicherungswesen für solche Versicherungsdienstleistungen strenge Regeln, die sicherstellen sollen, dass Lebensversicherer stets in der Lage sind, die einmal übernommenen Verpflichtungen für die ganze Vertragsdauer zu erfüllen. Hierzu müssen die Versicherer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften Sicherheitsmittel (Solvabilität) zur Verfügung haben, also Kapitalanlagen, denen keine Verpflichtungen gegenüberstehen.

Hierzu zählt auch die Vorgabe, dass Lebensversicherer in den Verträgen nur ausreichend vorsichtig gewählte Beiträge für die Übernahme der vertraglichen Verpflichtungen vereinbaren dürfen. Die Lebensversicherer müssen in vielen Staaten den Nachweis erbringen können, dass die jeweils vereinbarten Beiträge ein mit den Methoden der Versicherungsmathematik bestimmtes, aktuell bei Vertragsabschluss als ausreichend angesehenes Niveau nicht unterschreiten.

Da die Hauptaufgabe einer Versicherung der Ausgleich von Risiken zwischen einer sehr großen Zahl gleichartiger Risiken ist (Risikoausgleich im Kollektiv), ist Versicherung stets Massengeschäft. Eine Vereinheitlichung aller Verträge ist damit nicht nur ein Gebot der Rationalisierung, sondern vor allem auch eine Notwendigkeit, um die Gleichartigkeit aller Verträge zu erreichen und damit die wirtschaftliche Aufgabe der Risikominderung zu gewährleisten.
Kalkulation von Beitrag und Leistung

Die Versicherer sind in ihrer Beitragskalkulation frei, soweit sie die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zur vorsichtigen Kalkulation und zur Gleichbehandlung der Versicherungsnehmer, erfüllen.

In vielen Ländern verwenden die meisten Lebensversicherer bei der Kalkulation der Beiträge auch heute noch weitestgehend die seit Jahrhunderten üblichen Methoden der traditionellen Versicherungsmathematik. In anderen Ländern werden die Verträge fast alle auf Basis von Konten geführt. Es sind auch Produkte auf dem Markt, deren Beiträge nach den Methoden der Finanzmathematik kalkuliert werden. Hierdurch können auch komplexe Finanzgarantien in die Verträge eingebunden werden.
Äquivalenzprinzip

In der traditionellen Versicherungsmathematik wird der Versicherungsbeitrag und die Leistung nach dem Äquivalenzprinzip ermittelt. Dies bedeutet, dass der insgesamt erhobene Beitrag rechnerisch unter Berücksichtigung von Zins und abgehenden Verträgen den Leistungen und Kosten des Versicherers gemäß den gewählten Kalkulationsgrundlagen (Rechnungsgrundlagen) entspricht, d. h. es wird scheinbar kein sonst in der Preiskalkulation der Wirtschaft üblicher expliziter Gewinnzuschlag angesetzt. Die selbstverständlich notwendigen Gewinne für den Lebensversicherer entstehen aufgrund der, wie gesetzlich vorgeschrieben, vorsichtigen Wahl der Kalkulationsgrundlagen implizit, ggf. nach Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. Das Äquivalenzprinzip ist damit eine reine Formalität zur Vereinfachung der Berechnung, sagt aber nichts darüber aus, ob der Beitrag fair oder angemessen ist, da die Kalkulation nicht auf realistischer Grundlage beruht. Dies entscheidet sich bei Verträgen mit Überschussbeteiligung ohnehin erst bei der Aufteilung des Überschusses zwischen Lebensversicherer und Versicherungsnehmern.
Rechnungsgrundlagen

Unter den Rechnungsgrundlagen versteht man die der internen Beitragskalkulation des Lebensversicherers in einem Vertrag zugrundeliegenden kalkulatorischen Annahmen über die Zukunft, also die Sterbetafel, den Rechnungszins und die angesetzten kalkulatorischen Kosten. Der Rechnungszins kann sich auch implizit ergeben, in dem in der Kalkulation verschiedene mögliche zukünftige Kapitalerträge auf Basis verschiedener Kapitalmarktszenarien berücksichtigt werden (stochastische Modellierung des Beitrags). Mittels dieser Rechnungsgrundlagen wird bei Vertragsabschluss der Beitrag für die vertraglichen Leistungen bestimmt und dieser Beitrag dann mit dem Versicherungsnehmer im Vertrag vereinbart. Dieser vereinbarte Beitrag ist normalerweise nicht mehr änderbar. In vielen Ländern ist vorgeschrieben, ihn so vorsichtig zu bestimmen, dass er über die ganze Vertragslaufzeit, die Jahrzehnte betragen kann, hinweg für die Vertragserfüllung ausreichend ist.

Neben den Rechnungsgrundlagen für die Bestimmung der Beiträge kann es auch gesonderte Rechnungsgrundlagen für die Bestimmung der Rückkaufswerte, der beitragsfreien Summen, nachfolgender Vertragserhöhungen, auch durch Überschussbeteiligung geben. Hinzu kommen die Rechnungsgrundlagen mit denen der Wert des Vertrages für Zwecke der Bilanzierung bestimmt wird.

Eine Sterbetafel ist eine Tabelle, die jedem Alter, gegebenenfalls nach Geschlecht und weiteren Unterscheidungsmerkmalen getrennt, eine Sterbewahrscheinlichkeit für dieses Lebensjahr zuordnet. Da die Versicherten mit dem Tod aus dem Kollektiv ausscheiden, wird die Sterbetafel auch Ausscheideordnung genannt. Neben der Sterbetafel gibt es noch Tabellen von Ausscheideordnungen, die andere biometrische Risiken darstellen, wie schwere Krankheit, Berufsunfähigkeit etc.
Differenzierung und Ausschlüsse

Die Beiträge berücksichtigen im notwendigen Umfang individuelle Besonderheiten, differenzieren wie nach Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand der versicherten Person zum Versicherungsbeginn sowie von der Versicherungssumme und der Laufzeit (Versicherungsdauer) der Versicherung. Bisweilen werden auch Zuschläge für die Ausübung bestimmter Berufe oder Freizeitbeschäftigungen verlangt. In vielen Ländern gibt es Einschränkungen, nach welchen Kriterien die Beiträge differenziert werden dürfen, insbesondere ist oft eine Differenzierung nach Geschlecht verboten.

Üblicherweise schließen Lebensversicherer Verträge nur auf das Leben von Personen in gewissen Altersgrenzen ab, auch für die möglichen Versicherungssummen gibt es Grenzen nach oben und unten.
Zusätzliche Leistungen und Überschussbeteiligung

In vielen Verträgen ist vorgesehen, dass die Versicherungsnehmer zusätzlich zu den garantierten Leistungen noch weitere, nicht vorab garantierte Leistungen erhalten oder Teile der Beiträge zurückerstattet werden. Dies kann im Rahmen einer Überschussbeteiligung geschehen oder liegt im freien Ermessen des Versicherers. Viele Länder regulieren solche Zusatzleistungen. In anderen werden sie vollständig den Marktkräften überlassen.

Da die Beiträge für lange Laufzeiten sehr vorsichtig vereinbart werden, verbleiben fast stets deutliche Überschüsse nach der Erbringung der garantierten Leistungen. Aus diesen Überschüssen werden die zusätzlichen Leistungen finanziert. Allerdings sind Versicherer auch meist frei, mehr zusätzliche Leistungen zu erbringen, als sie aktuell an Überschüssen erwirtschaften.

Bei einer Erstattung eines Teils der Beiträge ist nur der sich netto ergebende Zahlbeitrag zu zahlen. In einigen anderen Ländern wird dieser Zahlbeitrag sofort vereinbart, der Versicherer darf den Beitrag aber, falls er nicht mehr ausreicht, ohne weiteres bis zu einem vertraglich vereinbarten Höchstwert erhöhen. Es gibt in vielen Ländern auch die Möglichkeit, die erstatteten Beiträge verzinslich anzusammeln und beim Ablauf der Versicherungsdauer auszuzahlen.

Die Prognose dieser zusätzlichen Leistungen ist naturgemäß mit einer hohen Unsicherheit verbunden. In vielen Ländern dürfen Versicherer bei Vertragsabschluss mögliche Verläufe der Leistungen beispielhaft darstellen, in manchen Ländern sogar Prognosen abgeben. Insbesondere in Zeiten fallender Börsen und niedriger Zinsen fallen die tatsächlichen Ablaufleistungen niedriger aus als bei Vertragsabschluss dargestellt. Um zu verhindern, dass durch zu optimistische Darstellungen Versicherungsnehmer beim Abschluss fehlgeleitet werden, regulieren viele Länder solche Darstellungen.
Gestaltungsrechte und Leistungseinschränkungen
Bezugsberechtigung

Grundsätzlich werden Leistungen an den Versicherungsnehmer erbracht. Da dies im Fall einer Versicherung auf den Tod des Versicherungsnehmers, einer sehr häufig vorkommenden Gestaltung, oft nicht sinnvoll ist, da die Leistung dann in das Erbe fällt, hat sich weltweit eine umfassende Gestaltungsmöglichkeit von Bezugsberechtigungen entwickelt. Der Versicherungsnehmer gibt meist schon bei Vertragsabschluss an, wer welche Leistung bei Fälligkeit erhalten soll. Diese Festlegung kann er später jederzeit ändern, wenn er sie nicht ausdrücklich unwiderruflich festgelegt hat. Bei besonderen Versicherungen, insbesondere im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung oder staatlich geförderten Verträgen, kann auch gesetzlich bestimmt werden, wer bezugsberechtigt sein soll. Im nationalen Recht gibt es oft umfangreiche Regelungen, wie Bezugsberechtigungen zu interpretieren sind.
Beitragsfreistellung

In den meisten Ländern ist vorgesehen, dass die Beitragszahlung bei laufender Beitragszahlung jederzeit vom Versicherungsnehmer beendet werden kann. In dem Fall wird der Leistungsanspruch entsprechend gesenkt. Hierbei werden normalerweise im Vergleich zu Verträgen, die von vornherein nur die so abgekürzte Beitragszahlung vorgesehen haben, zusätzliche Kosten in Ansatz gebracht.
Vorzeitige Kündigung und Rückkaufswert
In vielen Ländern ist vertraglich oder gesetzlich vorgesehen, dass bestimmte Versicherungen vom Versicherungsnehmer vorzeitig gekündigt werden können. Versicherer können die Verträge normalerweise nur unter außerordentlichen Umständen kündigen, z.B. bei falschen Angaben bei Vertragsabschluss. Bei einer vorzeitigen Kündigung erhält der Versicherungsnehmer je nach vertraglicher Vereinbarung oder Art des Vertrages den sogenannten Rückkaufswert. Dieser wird in vielen Ländern vertraglich der Höhe nach vereinbart und unterliegt oft gesetzlichen Vorgaben. Oft ist er aber auch weitgehend, auch nach Vertragsabschluss, im Ermessen des Versicherers. Insbesondere behalten sich Versicherer oft vor, Rückkaufswerte zu reduzieren, wenn der aktuelle Wert der bedeckenden Kapitalanlagen niedriger ist als der Rückkaufswert. Damit soll verhindert werden, dass die Versicherungsnehmer mit der Kündigung gegen den Versicherer spekulieren können.